Die Frage zweisprachiger Autobahnschilder in Minderheitensprachen wurde in Minderheitennetzwerken und -gemeinschaften in ganz Europa wiederholt aufgeworfen. In einigen Minderheitenregionen ist dieses Thema weiterhin aktuell. Die nationalen Minderheiten betrachten zweisprachige Schilder im Siedlungsgebiet auf allen Straßen ausnahmslos als wichtiges Signal, das in der Öffentlichkeit sichtbar und gleichberechtigt behandelt werden muss. Dies gilt auch für die Autobahnbeschilderung. Die rechtlichen Regelungen zum Straßenverkehr in Bezug auf Minderheitenbelange sind in den EU-Mitgliedstaaten unterschiedlich.

Hintergrund

Minority Monitor hat sich bereits mit den Anliegen einer Minderheitengemeinschaft der Lausitzer Sorben in Deutschland auseinandergesetzt, als es den Fall der Weigerung Deutschlands untersuchte, zweisprachige Autobahnschilder in Minderheitensprachen bereitzustellen.

Nach sorgfältiger Analyse der Situation und der Gründe für die Ablehnung der Vorschläge zur Verbesserung der Sichtbarkeit und Gleichstellung von Minderheiten haben sich einige wichtige Zusatzfragen ergeben. Die wichtigsten davon sind:

In welchen Regionen Europas gibt es zweisprachige Schilder an Autobahnen und Schnellstraßen?

Gibt es für diese Regionen Statistiken zur Verkehrssicherheit?

Das Minority Monitor Team hat diese Fragen in seinem Netzwerk aufgeworfen, um sie weiter zu verfolgen, und eine Expertenmeinung eingeholt. Regionen in Italien können hierbei als Beispiele für bewährte Verfahren dienen.

 Im Folgenden – aufgrund der aktuellen Relevanz der Frage, nämlich der Weigerung Deutschlands, zweisprachige Schilder an Autobahnen unter Berücksichtigung der lokalen Minderheitensprachen aufzustellen ( https://www.minoritymonitor.eu/case/Germany-refuses-to-provide-bilingual-motorway-signs-in-minority-languages ) – bezieht sich der Begriff „zweisprachige Schilder“ ausschließlich auf Wegweiser mit inländischen Zielangaben. Ausgenommen sind andere Verkehrsschilder sowie Schilder mit ausländischen Zielangaben, sofern diese mit Endonym und Exonym erscheinen (was auch in Deutschland möglich ist).

Unser Untersuchungsgebiet ist Italien.

In drei autonomen Regionen Italiens (Trentino-Südtirol, Aostatal und Friaul-Julisch Venetien) gibt es zweisprachige Verkehrsschilder im Sinne dieser Studie.

In den genannten Regionen liegen keine statistischen Daten vor, die belegen, dass mehrsprachige Verkehrszeichen einen Einfluss auf die Verkehrssicherheit haben. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass mehrsprachige Verkehrszeichen nicht als Sicherheitsrisiko wahrgenommen werden, da sie sonst in der Statistik als Unfallursache erfasst würden.

Rechtsrahmen für zweisprachige Autobahnschilder in Italien

Die Aufstellung von Verkehrszeichen in Italien ist im Straßenverkehrsgesetz (Gesetzesdekret Nr. 285 vom 30.04.1992) geregelt. Artikel 37 Absatz 2bis dieses Gesetzes erlaubt bei bestimmten Verkehrszeichen (insbesondere solchen, die Gemeindegrenzen kennzeichnen) die Angabe des jeweiligen Namens in der lokalen Regional- oder Minderheitensprache zusätzlich zum offiziellen italienischen Namen.

Artikel 10 des Minderheitenschutzgesetzes vom 15. Dezember 1999, Nr. 482 (Norme in materia di tutela delle minoranze linguistiche storiche), erlaubt auch die Verwendung von Ortsnamen, die lokalen Traditionen und Gebräuchen entsprechen. Artikel 9 der zugehörigen Durchführungsverordnung des Präsidialamtes vom 2. Mai 2001, Nr. 345, legt fest, dass Ortsnamen in einer der zwölf geschützten Minderheitensprachen auf den Straßenschildern in derselben Größe wie der offizielle Ortsname erscheinen müssen.

Diese Regelungen gelten jedoch nicht für das höherrangige Straßennetz (Autobahnen und Schnellstraßen).

Im Gegenteil, für das höherrangige Straßennetz gelten jene Schutzbestimmungen, die bestimmte Minderheitensprachen – einschließlich der Ortsnamen in diesen Minderheitensprachen – der italienischen Staatssprache gleichstellen.

Die Sprachen, die gleichberechtigt sind, sind:

1. Deutsch in der Region Trentino-Südtirol,

2. Franzosen in der Region Val d'Aosta und

3. Slowenen (mit Einschränkungen) in der traditionellen slowenischen Siedlung befinden sich in der Region Friaul-Julisch Venetien.

1. Region Trentino-Südtirol

Die Gleichstellung der deutschen Sprache in der Region Trentino-Südtirol basiert auf Artikel 1 und 2 Absatz b des Vertrags von Paris, Artikel 84-86 des Ersten Autonomiestatuts von 1948, Artikel 99 des Zweiten Autonomiestatuts von 1972 (mit der in Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 101 Absatz 1 vorgeschriebenen Verwendung zweisprachiger Ortsnamen in der Provinz Bozen) sowie den dazugehörigen Durchführungsbestimmungen vom 15. Juli 1988, Nr. 574.

Die Gleichstellung bezieht sich ausschließlich auf die deutsche Sprache. Daher erscheinen beispielsweise auf den Verkehrsschildern des übergeordneten Straßennetzes keine ladinischen Ortsnamen, obwohl diese laut Gesetz (Art. 101 Abs. 1) ebenfalls anerkannt sind. Die Verpflichtung zur Zweisprachigkeit von Ortsnamen in der Provinz Bozen erstreckt sich auch auf aktuell gebräuchliche Fremdnamen. So ist die Stadt Trient auf der Brennerautobahn A22 in Richtung Süden zweisprachig als Trento/Trient ausgeschildert. Die Sprachreihenfolge auf den Autobahnschildern ist stets Italienisch-Deutsch.

Außerhalb der Provinz Bozen sind die Schilder an der Autobahn jedoch einsprachig italienisch.

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Abb. 1: Zweisprachige Schilder auf der A22 in Südtirol ( https://www.veneziepost.it/autostrada-del-brennero-produzione-crescita-del-28-tariffe-ferme-dal-2014/ )

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Abb. 2: Einsprachige Schilder auf der A22 in Trentino ( https://www.xpetition.com/it_IT/petizione/riapriamo-il-casello-di-trento-centro/41158 )

2. Region Val d'Aosta

Die Gleichstellung des Französischen im Aostatal basiert auf Artikel 38 des dortigen Autonomiestatuts. Die Toponymie der Region ist offiziell einsprachig französisch, mit Ausnahme des Namens der Hauptstadt Aosta/Aoste seit 1976 (Artikel 1 des Regionalgesetzes vom 9. Dezember 1976, Nr. 61). Aus diesem Grund verwendet die Autobahn A5 auf ihrem gesamten Abschnitt durch Aosta französische Ortsnamen, außer dem Namen der Hauptstadt, der zweisprachig ausgeschildert ist. In diesem Fall ist die Sprachreihenfolge Italienisch-Französisch.

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Abb. 3: Zweisprachige Toponomie auf der A5, in Bezug auf die Hauptstadt Aosta/Aoste ( https://it.wikipedia.org/wiki/Autostrada_A5_(Italia)#/media/File:Panneaux_Autoroute_A5_Italie_-_Aoste_est.JPG )

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Abb. 4: Einsprachige Toponomie auf der A5 im Vergleich zu anderen Gemeinden ( https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Road_sign_of_a_service_area_in_Saint-Vincent_(Italy).jpg )

3. Region Friaul-Julisch Venetien

Die Gleichstellung der slowenischen Sprache im traditionell slowenischen Siedlungsgebiet der Region Friaul-Julisch Venetien basiert auf Art. 8 des Gesetzes Nr. 38 vom 23. Februar 2001 zum Schutz der slowenischen Minderheit; die Verwendung slowenischer Ortsnamen ist in Art. 10 desselben Gesetzes geregelt. Diese Gleichstellung bezieht sich ausschließlich auf die slowenische Sprache. Daher finden sich beispielsweise auf den Straßenschildern des übergeordneten Straßennetzes keine friaulischen Ortsnamen, obwohl diese durch Dekret Nr. 16 des Regionalpräsidenten vom 13. Februar 2014 (basierend auf dem Minderheitenschutzgesetz Nr. 482 vom 15. Dezember 1999) ebenfalls anerkannt wurden.

Die Autobahnabschnitte, die innerhalb des traditionell slowenischen Siedlungsgebiets liegen, sind zweisprachig italienisch-slowenisch ausgeschildert.

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Abb. 5: Zweisprachige Toponomik auf der A4, bezüglich des traditionellen slowenischen Siedlungsgebiets (Privatfoto)

Meinung

Nach Angaben des Regierungskommissariats der Woiwodschaft Bozen wurden „zweisprachige Schilder“ nie als Unfallursache angegeben oder entsprechend erfasst. Maßgeblich für die Schilder sind – stets laut Regierungskommissariat – ausschließlich die Bestimmungen zur Zweisprachigkeit von Ortsnamen im Autonomiestatut.

Weitere Bemerkung

Das Südtiroler Institut für Volksgruppen weist darauf hin, dass ähnliche Konstellationen bereits in Europa umstritten waren und unterschiedlich gehandhabt wurden.

Bereits Anfang der 1990er-Jahre gab es eine Kontroverse zwischen der dänischen Regierung und dem Beratenden Ausschuss zur Überprüfung der Umsetzung des Rahmenübereinkommens zum Schutz nationaler Minderheiten darüber, ob mehrsprachige Verkehrsschilder Unfälle verursachen würden. Dänemark nutzte dieses Argument, um seine Skepsis gegenüber zweisprachigen Verkehrsschildern zu begründen. Der Europarat wies dieses Argument jedoch zurück, unter anderem weil Dänemark an wichtigen Verkehrsknotenpunkten (den beiden großen Brücken über den Öresund und den Großen Belt) dänisch-englische Schilder aufgestellt hatte, was gerade mit der erhöhten Verkehrssicherheit begründet wurde. Die Kontroverse verlief sich jedoch im Sande, da laut offiziellen dänischen Stellungnahmen keine weiteren Anträge auf zweisprachige Verkehrsschilder gestellt wurden (vgl. Pan, Christoph: Minderheitenrechte in Dänemark. In: Pan, Christoph; Pfeil, Beate Sibylle: Minority Rights in Europe. Handbuch der europäischen Volksgruppen Vol. 2. Wien/New York: Springer 2 2006, S. 103).

Eingereicht vom Südtiroler Institut für Ethnische Gruppen