Die Richtlinie zu den Amtssprachen für ungarische und italienische Minderheiten, die gemäß Artikel 11 der slowenischen Verfassung (URS) in Gebieten mit ungarischer und italienischer Bevölkerung gilt, besagt, dass beide Sprachen offizielle Staatssprachen sind. Das Gesetz zur Benennung von Städten, Straßen und Gebäuden schreibt vor, dass in diesen Gebieten neben dem slowenischen Namen auch die italienische oder ungarische Entsprechung (je nach Gebiet) verwendet werden muss. Das Gesetz zur zweisprachigen Sichtbarkeit bzw. zweisprachigen Topografie legt fest, dass in ethnisch und sprachlich gemischten Gebieten nicht nur der öffentliche Raum zweisprachig sein muss, sondern auch die Namen von Unternehmen, Vereinen usw. in derselben Schriftart und -größe verwendet werden müssen. Hierbei soll die slowenische Sprache oben und die jeweilige Minderheitensprache unten stehen. Die zweisprachige Topografie wirkt sich auch auf die Kartografie Sloweniens aus, da die Ortsnamen in beiden Sprachen angegeben werden müssen.
Rechtsrahmen für die zweisprachige Topographie in Slowenien
Art. 11 und Art. 64 URS bilden die normative Grundlage für die zweisprachige Topographie in Slowenien.
Art. 11 URS enthält die Bestimmung über die Regelung der Amtssprache und legt fest, dass in den Gemeindegebieten, in denen die italienische oder ungarische Volksgruppe lebt, auch Italienisch bzw. Ungarisch die Amtssprache ist.
Art. 64 URS enthält einen Katalog besonderer Rechte und bezieht sich auf die „Gebiete, in denen diese beiden ethnischen Gruppen leben (...)“, aber die Verfassung definiert das Gebiet der Gebiete der beiden ethnischen Gruppen nicht genau.
Der territoriale Geltungsbereich der national gemischten Regionen ist im Gesetz über die Gründung von Gemeinden und die Verordnungen über Gemeindegebiete (ZUODNO) festgelegt. Art. 5 ZUODNO bestimmt, dass die national gemischten Gebiete in den Satzungen der Gemeinden Lendava, Hodoš-Šalovci, Moravske Toplice, Koper, Izola und Piran genauer spezifiziert sind.
Die zweisprachige Topografie im national gemischten Gebiet, aber auch im kartografischen Bereich, ist in verschiedenen Gesetzen und Verordnungen genau geregelt. Das Gesetz über die Benennung und Registrierung von Dörfern, Straßen und Gebäuden schreibt vor, dass die Namen jeder Gemeinde in national gemischten Gebieten in italienischer und ungarischer Sprache angegeben werden müssen. Die jeweilige lokale Selbstverwaltung der ethnischen Gruppen muss an der Festlegung des Namens in ihrer jeweiligen Sprache beteiligt werden. Das Gesetz sieht vor, dass die Selbstverwaltung der Benennung der ethnischen Gruppe über die Gemeinderäte zustimmen muss. Darüber hinaus müssen Straßennamen in national gemischten Gebieten zweisprachig ausgeschildert sein. Auch Hausnummernschilder müssen den Namen des Ortes oder der Straße in beiden Sprachen tragen. In beiden Fällen müssen die Beschriftungen gleich groß sein, und die slowenische Beschriftung muss über der italienischen angebracht sein.
Die Satzungen der Gemeinden im national gemischten Gebiet regeln die Umsetzung der Zweisprachigkeit sehr detailliert. Die Bestimmungen gehen weit über die Aufstellung zweisprachiger Orts- und Straßenschilder hinaus. Die Gemeindesatzungen schreiben vor, dass alle kommunalen Behörden, staatlichen Einrichtungen und öffentlichen Betriebe und Institutionen im national gemischten Gebiet der jeweiligen Gemeinde zweisprachige Beschriftungen, Siegel, Stempel, Drucksachen und Formulare verwenden müssen. Darüber hinaus sind auch Privatpersonen, Unternehmen, Vereine, Genossenschaften und andere Institutionen verpflichtet, zweisprachige Schilder anzubringen. Die Satzungen der einzelnen Gemeinden sind hinsichtlich der Regelungen zur Zweisprachigkeit in ihrem Gebiet nahezu identisch. Während die Gemeinden mit hohem ungarischem Bevölkerungsanteil Bestimmungen zur Zweisprachigkeit in ihren Satzungen festgelegt haben, haben die Küstengemeinden mit hohem italienischem Bevölkerungsanteil hierzu spezielle Verordnungen erlassen.
Die Satzung der Gemeinde Hodoš/Hodos, die im ungarisch besiedelten Nordosten Sloweniens liegt, definiert in Artikel 1 ihr Gemeindegebiet. Demnach erstreckt sich das Gemeindegebiet auf die Ortschaften Hodoš und Krplivnik/Kapornak, die beide im ethnisch gemischten Gebiet liegen. In Artikel 65 garantiert die Gemeinde „Gleichheit und die Ausübung der besonderen Rechte der ungarischen Volksgruppe“ und legt Slowenisch und Ungarisch als gleichwertige Amtssprachen fest. Das zweisprachige Gebiet ist in Artikel 66 und 67 der Gemeindesatzung geregelt.
Art. 66: Im national gemischten Gebiet verwenden die kommunalen Behörden, staatlichen Institutionen und öffentlichen Unternehmen und Einrichtungen im Einklang mit dem Gesetz zweisprachige Inschriften, Siegel, Stempel, Drucksachen und andere Formen.
Art. 67: Im nationalen Mischgebiet sind Schilder mit Orts-, Straßen-, Veröffentlichungs-, Informations- und Warnhinweisen sowie sonstige öffentliche Beschriftungen zweisprachig. Im nationalen Mischgebiet müssen alle kommunalen und staatlichen Einrichtungen, Unternehmen, Wirtschaftsorganisationen, Privatpersonen, öffentlichen Ämter, Vereine und sonstige Organisationen und Gemeinschaften zweisprachige Beschriftungen führen. Zweisprachige Beschriftungen müssen in beiden Sprachen identisch aussehen.
Die Küstengemeinde Izola/Isola, Heimat der italienischen Volksgruppe, umfasst die Stadt Izola sowie die Ortschaften Baredi, Cetore, Dobrava/Dobrova presso Isola, Jagodje/Valleggia, Korte, Malija, Šared und Nožed. Die Satzung der Gemeinde definiert das national gemischte Gebiet wie folgt:
Im national gemischten Gebiet (zweisprachiges Gebiet), zu dem die Stadt Izola und die Dörfer Dobrava und Jagodje gehören, genießen die slowenische und die italienische Sprache im öffentlichen und gesellschaftlichen Leben den gleichen Wert.
Besondere Rechte genießen auch jene italienischsprachigen Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde, die nicht im zweisprachigen Gebiet wohnen. Gemäß Artikel 4 der Gemeindesatzung haben Angehörige der italienischen Volksgruppe, die außerhalb des zweisprachigen Gebiets leben, dieselben Rechte wie Angehörige der italienischen Volksgruppe, die im zweisprachigen Gebiet der Gemeinde wohnen, wenn sie mit Gemeinde- und Landesbehörden sowie anderen öffentlichen Einrichtungen im zweisprachigen Gebiet der Gemeinde zu tun haben.
Die zweisprachige Topografie ist in der Gemeinde Izola in der Verordnung zur Umsetzung der Zweisprachigkeit im nationalen gemischten Gebiet der Gemeinde Izola geregelt. Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung enthält eine genaue Liste der in beiden Sprachen zu verwendenden topografischen Inschriften.
(...) alle Beschriftungen auf Wegweisern, Zusatzschildern, Richtungsschildern, amtlichen Straßenschildern, Bahnhöfen und Haltestellen des öffentlichen Nahverkehrs (Bus, Taxi, Zug, Schiff und andere) sowie auf städtischen Personenkraftwagen, mit Ausnahme der Ortsnamen und anderer geografischer Bezeichnungen, die nicht in der gemischten nationalen Region liegen, in beiden Sprachen.
Zur vollständigen Umsetzung der strikten Zweisprachigkeit wurde 2014 in der Republik Slowenien die Verordnung über die Schreibweise geografischer Namen auf nationalen Karten in national gemischten Gebieten erlassen. Die Verordnung legt fest, dass alle geografischen Namen von Gemeinden, Ortschaften und Straßen auf den staatlichen Karten der national gemischten Gebiete Sloweniens, die gemäß den Bestimmungen des nationalen topografischen Systems für das Gebiet der Republik Slowenien geführt werden, in Slowenisch und Italienisch oder Ungarisch angegeben werden müssen. Ist eine staatliche Behörde für die Standardisierung zuständig, müssen auch „andere“ geografische Bezeichnungen, wie beispielsweise wichtige Gebäude oder Gewässer, in beiden Sprachen angegeben werden. Die Verordnung enthält zudem genaue Regeln für die Schreibweise der Namen. So müssen beispielsweise alle Namen in derselben Schriftart, -größe und -farbe geschrieben werden, wobei dem slowenischen Namen der italienische Name vorangestellt und die Namen nur durch einen Bindestrich ohne Leerzeichen getrennt werden.
Meinung
Professor Miran Komac vom Institut für nationale Minderheitenpolitik (Istiut za narodnostna vprašanja) betont, dass die slowenischen Minderheitengesetze im Einklang mit internationalen Konventionen stehen und von akademischen Kreisen international als beispielhaft anerkannt werden. Sie gelten zudem als Paradebeispiele für bewährte Verfahren. Der Erfolg der Gesetze zeigt sich auch darin, dass sowohl italienische als auch ungarische Kreise positive Kritik geäußert und gehofft haben, dass diese Maßnahmen mit dem gleichen Engagement umgesetzt werden.