Die nationalen Minderheiten und ethnischen Gemeinschaften in Deutschland haben sich wiederholt an die Bundesregierung gewandt mit der Bitte, in ihren Siedlungsgebieten Autobahnwegweiser (blaue Schilder) in deutscher Sprache und in der jeweiligen Minderheitensprache aufzustellen. Während in den Siedlungsgebieten der nationalen Minderheiten bereits zweisprachige Ortsnamensschilder, Hinweisschilder und andere Schilder existieren und aufgestellt werden, ist dies auf deutschen Autobahnen noch nicht geschehen.
Die Richtlinie „Richtlinie für die Wegweisende Beschilderung auf Bundesautobahnen 2000“ (RWBA) sieht mehrsprachige Beschilderung auf Bundesautobahnen nur in Ausnahmefällen vor. Auf Ebene der Bundesländer gibt es jedoch landesrechtliche Regelungen, die von der Richtlinie abweichen und mehrsprachige Beschilderung für bestimmte in Deutschland anerkannte Minderheiten vorsehen. So sind beispielsweise die touristischen Schilder (braune Schilder) in Minderheitensiedlungsgebieten an Autobahnen bereits zweisprachig.
Die nationalen Minderheiten betrachten die zweisprachigen Schilder im Siedlungsgebiet an allen Straßen ausnahmslos als ein wichtiges Signal, das in der Öffentlichkeit sichtbar und gleichberechtigt behandelt werden muss. Dies gilt auch für die Beschilderung an Autobahnen.

HINTERGRUND

Die Bundesregierung lehnt zweisprachige Beschilderung an Autobahnen über die bestehenden Ausnahmen hinaus ab. Nach Ansicht der Bundesregierung würden zusätzliche Informationen, selbst in einer Fremdsprache, vom Verkehrsgeschehen ablenken und somit die Sicherheit und den Komfort beeinträchtigen. Dies ist das Ergebnis der Antwort der Bundesregierung (Drucksache 19/7094) vom 17.01.2019.

Laut RWBA 2000 soll die offizielle Bezeichnung für die Schreibweise der innerdeutschen Zielorte verwendet werden. „Amtliche Verkehrszeichen sollten so gestaltet sein, dass Fahrer die Informationen auf einen Blick erfassen und ihre Fahrweise bzw. Entscheidung entsprechend anpassen können“, heißt es in der Antwort. Die Bundesregierung ist der Ansicht, dass eine zweisprachige Beschilderung der Ziele auf Autobahnen zu einer Verdopplung der bereits vorhandenen Informationen führen würde. Fahrer können bei hoher Geschwindigkeit nur begrenzte Informationen aufnehmen und wären überfordert und abgelenkt. Dies wiederum würde die Sicherheit beeinträchtigen.
Im Gegensatz dazu stellen die zweisprachigen Schilder für Fernziele im Ausland – wie beispielsweise Lüttich/Lüttich oder Breslau/Wrocław –, die in Grenzregionen zu finden sind und bei starken sprachlichen Unterschieden in den Zielinformationen zum Einsatz kommen, einen Sonderfall dar, wie die Bundesregierung betont. Diese Form der Beschilderung gewährleistet die Orientierung fremdsprachiger Verkehrsteilnehmer und trägt somit zur Sicherheit und zum reibungslosen Verkehrsfluss bei.

Aus Sicht der Bundesregierung und insbesondere aus Gründen der Verkehrssicherheit besteht daher keine Notwendigkeit, „über diese Regelungen hinaus zweisprachige Beschilderung im Bereich der Bundesautobahnen vorzusehen“.
Die Bundesregierung kann nicht erklären, warum die Aufschrift „Bautzen/Budyšin“ – im Gegensatz zu den bestehenden Schildern mit der Aufschrift „Breslau/Wrocław“ oder „Prag/Praha“ – negative Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit haben sollte. In mehreren europäischen Ländern (z. B. Finnland, Österreich, Slowenien) sind mehrsprachige Schilder auf Autobahnen zulässig. Uns sind keine Anhaltspunkte dafür bekannt, dass dies negative Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit hätte.

RECHTLICHER RAHMEN

Das deutsche Grundgesetz verbietet jede Form der Diskriminierung aufgrund von Sprache, Heimatland oder Herkunft. Ebenso darf niemand aufgrund seiner Sprache, seines Heimatlandes oder seiner Herkunft diskriminiert werden. (Artikel 3 des deutschen Grundgesetzes).

Darüber hinaus hat sich Deutschland mit dem Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten (FCNM) und der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen (ECRM) des Europarats verpflichtet, Minderheitensprachen in der Öffentlichkeit sichtbarer zu machen und ihren Erhalt zu fördern. In Deutschland gelten FCNM und ECRM des Europarats als Bundesgesetze.

MEINUNGEN DER JEWEILIGEN ÜBERWACHUNGSGREMIEN DES EUROPARETS

Die Entschließung CM/ResCMN(2016)4 über die Umsetzung des FCNM des Europarats durch Deutschland, die vom Ministerkomitee am 3. Februar 2016 auf der 1246. Tagung der stellvertretenden Minister verabschiedet wurde, enthält weitere Empfehlungen zur Unterstützung der Aufstellung zweisprachiger Ortsnamenschilder in Minderheitensprachen.

EMPFEHLUNGEN DER MINDERHEITENBEOBACHTER

  1. Der Minderheitenrat der vier autochthonen nationalen Minderheiten Deutschlands fordert die Bundesregierung auf, zweisprachige Autobahnschilder anzubringen. Die Richtlinie 2000 (RWBA) sollte dahingehend überarbeitet werden, dass Autobahnschilder künftig auch in den Siedlungsgebieten nationaler Minderheiten in Deutschland in den jeweiligen Minderheitensprachen zulässig sind. Dies würde die Sichtbarkeit und die öffentliche Wahrnehmung der Minderheitensprachen verbessern.

FRAGEN IN PRÜFUNG

Folgende Fragen wären für den Minderheitsrat von Interesse und sollten geprüft werden!

In welchen Regionen Europas gibt es zweisprachige Schilder an Autobahnen und Schnellstraßen? Liegen für diese Regionen Statistiken zur Verkehrssicherheit vor?

Gibt es in Europa wissenschaftliche Studien zu zweisprachigen Autobahnschildern im Zusammenhang mit der Verkehrssicherheit?

Das Minority Monitor Team wird diese Fragen in seinem Netzwerk aufwerfen, sie weiterverfolgen und sich bemühen, Meinungen und Antworten zu sammeln. Wir halten Sie auf dem Laufenden.