Franc K., ein Rentner aus Sielach/Sele in der Gemeinde Sittersdorf/Žitara vas und Angehöriger der Kärntner Slowenen-Minderheit, wurde von der Kärntner Generalstaatsanwaltschaft wegen Sachbeschädigung angeklagt, weil er einen Aufkleber mit dem slowenischen Namen seines Heimatortes „Sele“ auf das rein deutsche Ortsschild „Sielach“ geklebt hatte. Mit dieser Aktion des zivilen Ungehorsams wollte er zeigen, dass das Schild zweisprachig sein sollte.

Obwohl das Schild keinen wirklichen Schaden erlitten hatte, da es bereits zuvor bei einem Sturm beschädigt worden war und der Aufkleber problemlos entfernt werden konnte, kam es zur Anklage. Franc K. wurde freigesprochen, da kein Schaden festgestellt werden konnte. Die Staatsanwaltschaft legte Berufung gegen dieses Urteil ein. Das Berufungsgericht muss nun entscheiden.

HINTERGRUND

Der Fall sorgte für Schlagzeilen, da Herr Franc K. ein pensionierter, aber bekannter Bürger der Gemeinde Sittersdorf/Žitara vas ist. Die Gemeinde ist zweisprachig; bei der Volkszählung 2001 gaben 15,5 % der Bevölkerung an, Slowenen zu sein. Das österreichische Bundesverfassungsgericht urteilte Anfang der 2000er-Jahre in mehreren Entscheidungen, dass gemäß Artikel 7 des Wiener Staatsvertrags Ortsschilder zweisprachig sein müssen, wenn sich mehr als 10 % der Bevölkerung bei der Volkszählung als Slowenen bezeichnen. Der Bürgermeister von Sittersdorf/Žitara vas, der für die Aufstellung der Ortsschilder (außer an Bundesstraßen) zuständig ist, ignorierte dieses Urteil. Um die Frage der zweisprachigen Ortsschilder politisch zu lösen, wurde 2007 unter Bundeskanzler Schüssel ein erster Gesetzentwurf eingebracht. Dieser sah auch für Sielach/Sele die Einführung zweisprachiger Ortsschilder vor.

Im Jahr 2011 wurde das Gesetz über die nationalen Minderheiten verabschiedet, das die Aufstellung zweisprachiger Ortsschilder in Gebieten vorschrieb, in denen sich mehr als 17,5 % der Bevölkerung als Slowenen bezeichnen. Dadurch fiel Sielach/Sele aus dieser Regelung heraus. Dieses Gesetz war verfassungsrechtlich verankert und stand somit auf derselben juristischen Ebene wie Artikel 7 des Wiener Staatsvertrags, der vom österreichischen Bundesverfassungsgericht dahingehend ausgelegt wurde, dass ein slowenischer Bevölkerungsanteil von 10 % ausreicht.

Das Gesetz über nationale Minderheiten sieht vor, dass Gemeinden in Gebieten mit einem slowenischen Bevölkerungsanteil von unter 17,5 % zusätzliche Ortsschilder aufstellen dürfen. Die Nachbargemeinde Bleiburg/Pliberk tat dies, Sittersdorf/Žitara vas hingegen nicht. Um den Widerspruch zwischen dem Gesetz über nationale Minderheiten und dem Wiener Staatsvertrag sowie die Intoleranz des Bürgermeisters von Sittersdorf/Žitara vas aufzuzeigen, beschloss Herr K., friedlich zu protestieren und einen Aufkleber mit dem slowenischen Namen seiner Heimatstadt auf das Ortsschild zu kleben. Daraufhin wurde er wegen Sachbeschädigung angeklagt; das Verfahren ist noch anhängig. Ihm drohen bis zu sechs Monate Haft oder eine Geldstrafe.

RECHTLICHER RAHMEN

Wiener Staatsvertrag

Es handelt sich um ein Verfassungsgesetz, das in Artikel 7 Absatz 3 Folgendes festlegt: „In den Verwaltungs- und Gerichtsbezirken Kärntens, Burgenlands und der Steiermark, in denen slowenische, kroatische oder gemischte Bevölkerungsgruppen leben, wird die slowenische oder kroatische Sprache neben Deutsch als Amtssprache anerkannt. In diesen Bezirken sind die topografischen Bezeichnungen und Inschriften sowohl in slowenischer oder kroatischer als auch in deutscher Sprache zu verfassen.“

Rahmenübereinkommen des Europarats zum Schutz nationaler Minderheiten, ratifiziert von Österreich

In Artikel 11 heißt es: „In Gebieten, die traditionell von einer beträchtlichen Anzahl von Angehörigen einer nationalen Minderheit bewohnt werden, bemühen sich die Vertragsparteien im Rahmen ihrer Rechtsordnung, gegebenenfalls auch durch Abkommen mit anderen Staaten, und unter Berücksichtigung ihrer spezifischen Gegebenheiten, traditionelle Ortsnamen, Straßennamen und andere topografische Angaben, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind, auch in der Minderheitensprache anzuzeigen, wenn eine ausreichende Nachfrage nach solchen Angaben besteht.“

Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten

Herr K. hat das Thema der zweisprachigen Ortsschilder lediglich in friedlicher Weise kritisiert. Er hat seine Meinung geäußert und ist daher auch durch Artikel 10 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Meinungsfreiheit) geschützt, der in Österreich auch Verfassungsrecht ist.

MEINUNGEN DER JEWEILIGEN ÜBERWACHUNGSGREMIEN DES EUROPARATES

In seiner dritten Stellungnahme zu Österreich hinsichtlich der Umsetzung von Artikel 11(3) bedauerte der Beratende Ausschuss des FCNM, dass der ausgehandelte Kompromiss von 17,5 % slowenischsprachiger Bevölkerung weit über der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts liege, wonach eine slowenische Bevölkerung von 10 % ausreichend sei.

In seiner vierten Stellungnahme bedauerte der Beratende Ausschuss, dass viele Kärntner Gemeinden sich trotz der rechtlichen Möglichkeit weigerten, zweisprachige topografische Schilder an Gemeindestraßen anzubringen. Er bedauerte ferner, dass die Definition von „Schildern und Beschriftungen topografischer Art“ sich ausschließlich auf Ortsnamen, nicht aber auf Straßennamen oder andere topografische Angaben beziehe, obwohl diese
Diese werden ausdrücklich in Artikel 11(3) des Rahmenübereinkommens und im österreichischen Staatsvertrag erwähnt.

EMPFEHLUNGEN DES MINDERHEITENBEOBACHTERS

  1. Der Kärntner Slowenenrat hatte sich bereits vor Franz K.s erstem Prozess mit ihm solidarisiert und seine Forderung unterstützt, dass der Gemeinderat von Sittersdorf/Žitara vas zweisprachige topografische Ortsschilder im Dorf Sielach/Sele aufstellen solle.

Mehr lesen